Satzung

§1 – Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen »Kulturstiftung Erlangen«.

Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erlangen.

§2 – Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Erlangen und im näheren Umkreis.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung der Musik, der Literatur sowie der bildenden und darstellenden Kunst,
  • die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsdenkens,
  • die Vergabe von Förderpreisen.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§3 – Einschränkungen

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Bei zweckwidriger Verwendung oder Verstoß gegen eine Auflage kann die Zuwendung widerrufen werden.

§4 – Stiftungsvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt im Gründungszeitpunkt 1.210.000,– DM (in Worten: Einmillionzweihundertzehntausend).

Grundstockvermögen jeder Art ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Zustiftungen zum Grundstockvermögen in Höhe von mindestens 7.500 Euro sind zulässig.

Einzelne Stiftungseinlagen und Zustiftungen können durch Beschluß des Stiftungsrats als Sondergrundstockvermögen unter eigenem Namen geführt werden.

§5 – Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. aus den sonstigen Zuwendungen (z. B. Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht unter Beachtung von §4 Abs. 3 ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und, soweit steuerlich unschädlich, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

§6 – Stiftungsorgane

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§7 – Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen seine Mitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§8 – Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung zusammen mit dem Stiftungsrat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. Vollzug der Vergabe der Stiftungsmittel,
  3. Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
  4. Aufstellung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres.

Für die laufenden Geschäfte kann sich der Stiftungsvorstand Hilfskräften bedienen. Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats können nicht Angestellte der Stiftung sein.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine.

§9 – Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands erforderlich.

§10 – Stiftungsrat

Dem Stiftungsrat gehören 14 Personen an, es sind dies:

  1. je ein Vertreter der Gründungsstifter Stadt- und Kreissparkasse Erlangen und der Siemens AG
  2. Drei Personen, die auf Vorschlag der übrigen Stifter und Zustifter vom Stiftungsrat bestellt werden.
  3. der Oberbürgermeister der Stadt Erlangen,
  4. ein Vertreter des Stadtrats der Stadt Erlangen
  5. der Referent für Kultur, Jugend und Freizeit der Stadt Erlangen.
    Je ein vom Vorstand des jeweiligen Vereins bestimmter Vertreter
  6. des Gemeinnützigen Theater- und Konzertvereines e.V. Erlangen
  7. des Heimat und Geschichtsvereins Erlangen e.V.
  8. des Kunstvereins Erlangen e.V.
  9. je ein fachkundiges Mitglied aus den Bereichen Musik, bildende Künste und Literatur, die der Stiftungsrat bestellt.

Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Oberbürgermeister, im Falle seiner Verhinderung der Referent für Kultur, Jugend und Freizeit.

Die Amtszeit der Mitglieder mit Ausnahme derjenigen nach Buchstabe c) und e) entspricht derjenigen des Stadtrats Erlangen. Sie verkürzt sich bei bereits laufender Amtszeit des Stadtrats entsprechend. Im übrigen dauert die Mitgliedschaft solange, wie das sie begründende Amt dauert.

Die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

§11 – Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
  3. Erlaß von Richtlinien für die Bildung von Sondergrundstockvermögen (§4 Abs.4) und für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  4. Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung und Umwandlung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen,
  5. Feststellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Feststellung des Finanzplans für das nächste Geschäftsjahr.
  6. Entlastung des Vorstandes.

Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands, er kann Einzelweisungen erteilen.

Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands. An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teil.

§12 – Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangt. An den Sitzungen nimmt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands oder dessen Stellvertreter mit beratender Stimme teil.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das mangelhaft geladene Mitglied anwesend ist und von diesem kein Widerspruch erfolgt.

    Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

    Beschlüsse des Stiftungsrats, ausgenommen solchen nach §14, können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§13 – Rechnungsprüfung

Die Stiftung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seines Ertrages und etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken.

§14 – Aufhebung und Umwandlung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderungen

Beschlüsse über die Aufhebung und Umwandlung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben und sind - sofern sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken - mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zur Genehmigung oder Entscheidung vorzulegen.

§15 – Anfall des Stiftungsvermögens

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß §2 zu verwenden hat.

§16 – Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken. Ihr sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§17 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung in Mittelfranken in Kraft.

Erlangen, den 08. Juni 1999, geändert am 15.04.2008

Genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 04.06.2008, Az.: 12-1222.2/155 S“